Nahezu jede Website muss ein Impressum – auch Anbieterkennzeichnung genannt – enthalten. Lediglich private Homepages, die ausschließlich für den eigenen Familien- und Freundeskreis vorgesehen sind, benötigen keines. In Deutschland ist die Pflicht zu einem Impressum bzw. einer Anbieterkennzeichnung auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zurückzuführen. Diese Paragrafen sollen sicherstellen, dass Nutzern zumindest grundlegende Informationen zum Website-Betreiber verfügbar sind. Dies ist unter anderem bei Onlinegeschäften sinnvoll, damit ein Ansprechpartner bekannt ist, aber insbesondere für juristische Angelegenheiten von Belang: Die Anbieterkennzeichnung verweist auf die Person, die bei einem rechtlichen Streitfall die Verantwortung trägt.
Gemäß § 5 TMG benötigen sämtliche geschäftsmäßigen Onlinedienste ein Impressum. Das betrifft alle E-Commerce-Bereiche wie Onlineshops oder Seiten mit kostenpflichtigen Inhalten. Das Platzieren von Werbung auf einer Website wird ebenfalls als geschäftsmäßig angesehen, wenn der Betreiber hierdurch Geld einnimmt. Websites, die mit journalistisch-redaktionellen Inhalten aufwarten und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können, benötigen laut § 55 RStV ebenfalls ein Impressum. Was genau als redaktioneller und/oder journalistischer Content angesehen wird, ist dabei juristisch allerdings nicht eindeutig geklärt.
Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund des Telemediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags jede für die Öffentlichkeit bestimmte Website eine Anbieterkennzeichnung benötigt – egal, ob Onlineshop, journalistische News-Site, Firmenwebseite, Nischen-Blog, Onlinedienstleistung oder halbprivate Internetseite. Werden Social-Media-Netzwerke wie Facebook oder Twitter von einer Gesellschaft für Marketingmaßnahmen oder Ähnliches genutzt, greift auch dort die Impressumspflicht. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die ihren Onlinehandel über eine Verkaufsplattform oder den Marketplace eines anderen Anbieters ausüben: Auch dort muss ein Impressum für das eigene Angebot abrufbar sein. Dabei sollten die jeweiligen Anbieterkennzeichnungen immer dieselben Angaben enthalten. So muss sowohl die Firmen-Website als auch die Facebook-Seite eines Unternehmens im Impressum identische Angaben bieten.